Dr.med.vet. Karina Obermowe & Bianca Eickmann GbR
Oststraße 23 Herford Herringhausen
Ein krankes oder verletztes Tier richtet sich nicht nach Öffnungszeiten. Trotzdem macht es für die Abrechnung einen erheblichen Unterschied, wann und in welchem organisatorischen Rahmen Dein Tier behandelt wird.
Dabei werden häufig drei Dinge miteinander vermischt:
Die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte – kurz GOT – unterscheidet hier genauer. Die Regelungen gelten nicht nur für Tierhalter in Herford, Bad Salzuflen, Bünde oder anderen Orten in Ostwestfalen-Lippe, sondern grundsätzlich in ganz Deutschland.
Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn ohne schnelle tierärztliche Behandlung erhebliche Schmerzen, bleibende Schäden oder der Tod des Tieres drohen.
Dazu können beispielsweise gehören:
Ob ein Fall medizinisch dringend ist, hängt vom Zustand des Tieres ab – nicht von der Uhrzeit.
Ein Hund mit Atemnot bleibt um 14 Uhr ebenso ein Notfall wie um 23 Uhr. Gebührenrechtlich wird die Behandlung dennoch unterschiedlich eingeordnet.
Während unserer regulären Öffnungszeiten behandeln wir akute und lebensbedrohliche Fälle selbstverständlich vorrangig.
Unsere regulären Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag:
8:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr
Innerhalb dieser Zeiten fällt allein deshalb, weil es sich um einen medizinischen Notfall handelt, keine gesetzliche Notdienstpauschale nach § 4 GOT an.
Die Behandlung wird nach den normalen Regelungen der GOT abgerechnet. Die Gebührenhöhe kann dabei – wie bei jeder tierärztlichen Leistung – insbesondere von Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen des Einzelfalles abhängen. § 2 GOT bestimmt:
„Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich […] nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes.“
Innerhalb dieses Rahmens muss die Tierärztin oder der Tierarzt die konkrete Gebühr nach sachlichen Kriterien bestimmen.
Ein komplizierter Notfall kann daher auch während der normalen Sprechzeit höher abgerechnet werden als eine einfache Routineuntersuchung. Das ist aber noch keine Abrechnung nach der besonderen Notdienstregelung.
Die GOT definiert bestimmte Zeiträume als Nacht, Wochenende und Feiertag:
Der 24. und der 31. Dezember gelten nicht automatisch als Feiertage. Fallen sie auf einen gewöhnlichen Werktag, beginnt die gesetzliche Notdienstzeit grundsätzlich erst um 18:00 Uhr.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Uhrzeit. § 4 GOT gilt nur für Leistungen, die „im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes“ erbracht werden. Eine regulär angebotene Sprechstunde am Abend oder am Wochenende wird dadurch nicht automatisch zum Notdienst.
§ 4 Absatz 1 GOT schreibt für den tierärztlichen Notdienst zwei Bestandteile vor:
Die GOT bestimmt:
„[…] eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro.“
Diese Gebühr beträgt 50 Euro netto, also bei 19 Prozent Umsatzsteuer 59,50 Euro brutto. Sie fällt zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten tierärztlichen Leistungen an.
Es handelt sich nicht um einen frei gewählten Zuschlag der jeweiligen Praxis. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und nicht steigerungsfähig.
Für die im Notdienst erbrachten tierärztlichen Leistungen schreibt die GOT mindestens den zweifachen Satz vor:
„[…] erhöhen sich die einfachen Gebührensätze […] auf das Zweifache und […] bis auf das Vierfache.“
Untersuchung, Injektionen, Infusionen, Röntgenaufnahmen, Laboruntersuchungen, Operationen und andere Leistungen werden im Notdienst daher grundsätzlich mit dem zweifachen bis vierfachen GOT-Satz abgerechnet.
Hinzu kommen gegebenenfalls:
Die Notdienstgebühr von 59,50 Euro brutto ist daher nicht der Gesamtpreis der Behandlung, sondern eine zusätzliche Pauschale.
Bei einem Notfall steht zu Beginn oft noch nicht fest, welche Ursache hinter den Beschwerden steckt.
Erst nach der Untersuchung zeigt sich möglicherweise, ob zusätzlich Blutuntersuchungen, Röntgen, Ultraschall, Infusionen, Sauerstoffversorgung, eine Operation oder eine stationäre Überwachung notwendig sind.
Deshalb können wir vor der Untersuchung meist nur den gesetzlichen Abrechnungsrahmen erklären. Eine belastbare Kostenschätzung ist erst möglich, wenn der Zustand des Tieres und die erforderlichen Maßnahmen besser beurteilt werden können.
Wir besprechen größere diagnostische oder therapeutische Schritte grundsätzlich mit Dir. In unmittelbar lebensbedrohlichen Situationen kann es jedoch notwendig sein, zunächst zu stabilisieren und erst danach ausführlicher über das weitere Vorgehen zu sprechen.
Auch unser Behandlungsvertrag sieht deshalb vor, dass in medizinischen Notfällen notwendige Maßnahmen zum Erhalt von Leben und Gesundheit durchgeführt werden dürfen, wenn eine rechtzeitige Rücksprache nicht möglich ist. Die Abrechnung richtet sich nach der jeweils gültigen GOT.

Dieser Zeitraum zeigt besonders deutlich, warum Praxisöffnungszeit und gesetzliche Notdienstzeit nicht dasselbe sind.
Unsere reguläre Sprechzeit endet mittwochs um 12:00 Uhr. Die gesetzliche Nachtzeit der GOT beginnt an einem Werktag aber erst um 18:00 Uhr.
Eine Behandlung um beispielsweise 16:00 Uhr wäre daher nicht allein deshalb eine Notdienstbehandlung nach § 4 GOT, weil unsere Praxis zu diesem Zeitpunkt geschlossen ist. Nach Auskunft der Bundestierärztekammer darf die Notdienstgebühr unter der Woche vor 18:00 Uhr nicht berechnet werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede geschlossene Praxis in diesem Zeitraum erreichbar oder zur Behandlung verpflichtet ist. Außerhalb unserer Öffnungszeiten muss zunächst geklärt werden, welche Praxis oder Klinik tatsächlich dienstbereit ist.

Samstags bieten wir von 10:00 bis 12:00 Uhr eine ausdrücklich als Notdienst ausgewiesene Sprechzeit an.
Da der Samstag vollständig innerhalb der gesetzlichen Wochenendzeit liegt und diese Sprechstunde organisatorisch als Notdienst angeboten wird, gelten hierbei die besonderen Vorgaben des § 4 GOT:
Die Bundestierärztekammer bestätigt ausdrücklich, dass eine am Samstag oder Sonntag als Notdienst beziehungsweise Notfallsprechstunde gekennzeichnete Sprechzeit nach diesen Bestimmungen abgerechnet werden darf.

§ 4 Absatz 2 GOT bestimmt, dass die Notdienstgebühr in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden darf – auch wenn mehrere Tiere desselben Halters behandelt werden müssen.
Beispiel: Haben mehrere Tiere eines Haushalts nach demselben Vorfall ähnliche Beschwerden, kann dies als eine Angelegenheit gelten.
Handelt es sich dagegen um voneinander unabhängige Erkrankungen oder um einen später auftretenden neuen Notfall, kann die Gebühr erneut anfallen. Die Einordnung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Wird ein Tier zunächst durch eine Notdienstpraxis behandelt und anschließend an eine Klinik überwiesen, kann die Notdienstgebühr sowohl bei der Praxis als auch bei der Klinik anfallen. Es handelt sich um zwei getrennte tierärztliche Leistungserbringer.
Eine geplante Nachkontrolle oder eine ausdrücklich terminierte Behandlung wird nicht allein dadurch zum Notdienst, dass sie an einem Sonntag stattfindet.
Die Bundestierärztekammer stellt klar: Wird ein Tier gezielt zu einer bestimmten Zeit einbestellt, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine unvorhergesehene Notdienstbehandlung.
Das betrifft beispielsweise eine vom Tierarzt angeordnete planmäßige Nachbehandlung. Anders liegt der Fall, wenn sich der Zustand des Tieres unerwartet verschlechtert und deshalb der Notdienst in Anspruch genommen werden muss.
Für Deine Haustierpraxis bedeutet dies:
Während unserer regulären Öffnungszeiten
Akute Fälle werden nach Dringlichkeit behandelt. Es fällt keine pauschale Notdienstgebühr nach § 4 GOT an. Die Abrechnung erfolgt im normalen Rahmen der GOT.
Samstags von 10:00 bis 12:00 Uhr
Diese Zeit bieten wir ausdrücklich als Notdienst an. Daher gelten die gesetzliche Notdienstgebühr und der zwei- bis vierfache GOT-Satz.
Außerhalb unserer Öffnungszeiten
Bitte wende Dich an den tierärztlichen Notdienstring Herford-Bielefeld. Über die zentrale Rufnummer wirst Du an die aktuell zuständige Praxis weitergeleitet:
01805 12 00 12 (14 Cent/Min)
Bitte kündige Deinen Besuch immer telefonisch an. So kann eingeschätzt werden, ob Dein Tier sofort vorgestellt werden muss, welche Praxis zuständig ist und ob gegebenenfalls unmittelbar eine Klinik benötigt wird.
Manche Tierhalter warten aus Sorge vor hohen Notdienstkosten zu lange. Das kann medizinisch falsch und am Ende sogar teurer sein.
Ruf deshalb frühzeitig an, wenn sich der Zustand Deines Tieres deutlich verschlechtert. Am Telefon kann zwar keine vollständige Diagnose gestellt werden, häufig lässt sich aber einschätzen, ob eine sofortige Vorstellung notwendig ist oder ob die Untersuchung bis zur nächsten regulären Sprechzeit warten kann.
Die Notdienstregelung der GOT soll keine Tierhalter bestrafen. Sie schafft einen verbindlichen finanziellen Rahmen dafür, dass tierärztliches Personal auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen für akute Fälle bereitgehalten werden kann.
Reguläre Öffnungszeit:
Keine Notdienstpauschale nach § 4 GOT; Abrechnung im normalen GOT-Rahmen.
Gesetzliche Notdienstzeiten:
Täglich 18:00 bis 8:00 Uhr, Wochenende von Freitag 18:00 bis Montag 8:00 Uhr sowie gesetzliche Feiertage.
Im ausdrücklich angebotenen Notdienst:
Vorher anrufen:
Damit die Dringlichkeit eingeschätzt und die zuständige Praxis vorbereitet werden kann.